4. August 2011: Arbeitgeberrichtlinie zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag entbindet nicht von der Pflicht zur Ausschreibung
Die Durchführung der Entgeltumwandlung unterliegt nach dem Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 – C-271/08 – dem europäischen Vergaberecht. Die Europäische Kommission hat da-raufhin die Anpassung des § 6 des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 gefordert. Der darin vorgesehene Durchführungsweg sieht eine europaweite Ausschreibung in den Fäl-len, in denen durch öffentliche Auftraggeber der maßgebliche Schwellenwert erreicht oder überschritten wird, bislang nicht vor. Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften zur Ände-rung des § 6 TV-EUmw/VKA waren erfolglos geblieben. Zur Vermeidung des von der Euro-päischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland angedrohten Zwangsgeldver-fahrens vor dem EuGH setzt die VKA diese Forderung nun durch folgenden Beschluss ihrer Mitgliederversammlung in einer Arbeitgeberrichtlinie um:
„§ 6 des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommuna-len öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003 findet keine Anwen-dung, wenn aus europarechtlichen Gründen ein förmliches Vergabeverfahren durch-geführt werden muss.“
Die Arbeitgeberrichtlinie hat für die Mitglieder der Mitgliedverbände der VKA bindende Wirkung.
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