Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Zusatzversorgung

 

Tarifabschluss bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst


Arbeitgeber und Gewerkschaften einigen sich auf Neuregelungen für rentenferne Versicherte / Verhandlungen zu Biometrie und Rechnungszins verabredet


Frankfurt am Main. Die Tarifverträge für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst werden geändert. Darauf verständigten sich die Tarifparteien am 30. Mai 2011 in Berlin.

Vereinbart wurden Korrekturen bei der Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten, die bei der Systemumstellung der Zusatzversorgung Ende 2001 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die Neuregelung sieht vor, dass die Startgutschriften mittels eines Vergleichsmodells überprüft und gegebenenfalls verbessert werden. Hiervon könnten rund 14 Prozent der Pflichtversicherten profitieren. Ausgangspunkt der Tarifverhandlungen war ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2007.

Mit der Tarifeinigung wird außerdem höchstrichterliche Rechtsprechung zu Mutterschutzzeiten, zu eingetragenen Lebenspartnerschaften und zu den Startgutschriften von beitragsfrei Versicherter umgesetzt.

Die Tarifvertragsparteien haben sich zudem verpflichtet, unmittelbar nach der Sommerpause Verhandlungen zu den Themen Biometrie und Rechnungszins aufzunehmen.
 

 


Über die Zusatzversorgung

Beschäftigte in den kommunalen Verwaltungen und Unternehmen erhalten zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung). Grundlage hierfür sind der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) und der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV). Die Zusatzversorgung ist im Jahr 2001 grundlegend reformiert worden und von früheren an der Beamtenversorgung orientierten Leistungen auf ein Betriebsrentensystem umgestellt worden, nachdem sich das bis dahin geltende Zusatzversorgungssystem als nicht mehr finanzierbar erwiesen hat.

Beide genannten Tarifverträge beinhalten gleiche Regelungen zur Höhe der betrieblichen Zusatzrente nach Renteneintritt der Beschäftigten. Sie unterscheiden lediglich danach, durch wen später die Zusatzversorgung geleistet wird. Denn die Arbeitgeber wickeln die Zusatzversorgung für die Rentnerinnen und Rentner nicht selber ab, sondern bedienen sich dazu Zusatzversorgungseinrichtungen. Ein Teil der kommunalen Arbeitgeber sind Mitglied regionaler kommunaler Zusatzversorgungskassen, die sich in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V. zusammengeschlossen haben. Andere kommunale Arbeitgeber sind Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Die Finanzierung der Zusatzversorgung wird durch die jeweilige Zusatzversorgungskasse geregelt und erfolgt – je nach Kasse auch unterschiedlich – durch die Entrichtung von Umlagen durch die Arbeitgeber, ggf. ergänzt durch vom Arbeitgeber aufzubringende Sanierungsgelder bzw. durch kapitalgedeckte Beiträge der Arbeitgeber. Größtenteils leisten die Beschäftigten auch Eigenbeiträge zu der Zusatzversorgung, allerdings regional in unterschiedlicher Höhe.

Zusätzlich besteht für Beschäftigte der Kommunen und ihrer Unternehmen die Möglichkeit einer ergänzenden freiwilligen Versicherung durch Eigenbeiträge bei den Zusatzversorgungseinrichtungen. Daneben besteht die Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Grundlage hierfür ist der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) aus dem Jahre 2003.

►► Die Tarifverträge zur Betriebliche Altersversorgung