Positionen der VKA und Hintergrundinformationen

Arbeitsbelastung von Ärztinnen und Ärzten

Die Arbeitsbelastung von Ärztinnen und Ärzten wird auf Grundlage der Grunddaten der Krankenhäuser (Statistisches Bundesamt) und zweier daraus ermittelter Indikatoren gemessen. Beide Indikatoren zeigen für die Ärztinnen und Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern eine geringere Belastung an als in Häusern freigemeinnütziger und privater Träger.

Die Anzahl der pro Berichtsjahr zu versorgenden Fälle lag im Jahr 2017 in öffentlichen Krankenhäusern mit durchschnittlich 106,9 je Vollkraft-Ärztin bzw. -Arzt deutlich unter der durchschnittlichen Fallzahl in freigemeinnützigen (140,5) und privaten Häusern (131,9). Auch in den Jahren zuvor zeigen die Zahlen eine deutlich niedrigere Belastung der Ärztinnen und Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern im Vergleich zu anderen Trägern an.

Mehr zur Arbeitsbelastung von Ärztinnen und Ärzten finden Sie hier:

Hintergrundinformationen zur Arbeitsbelastung

 

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst darf dann angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, die Zeit ohne tatsächlich zu erbringende Arbeitsleistung erfahrungsgemäß jedoch überwiegen wird.

Das Ableisten von Bereitschaftsdienst ist durch Höchstgrenzen der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit beschränkt: Pro Tag darf die maximale Arbeitszeit im Zusammenhang mit Bereitschaftsdienst auf bis zu 24 Stunden verlängert werden. Voraussetzung dafür ist eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.

An Wochenenden und Feiertagen wird in der Regel ausschließlich Bereitschaftsdienst geleistet. Dieser darf maximal 24 Stunden betragen, wenn dadurch für die Ärzte mehr Wochenenden und Feiertage frei sind. Mit Zustimmung der Ärzte kann die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ohne Ausgleich bis auf 58 Stunden verlängert werden (Opt-out).

Mehr, u.a. zu Bereitschaftsdienstentgelt und Rufbereitschaft, finden Sie hier:

Hintergrundinformationen zum Bereitschaftsdienst

 

Finanzierung

Die Krankenhäuser können, anders als sonstige Betriebe weder selbst bestimmen, wie hoch der Preis für eine von ihnen erbrachte Leistung ist, noch, wie viele bestimmte Behandlungsfälle (z.B. Blinddarm-OP) sie durchführen.

In welcher Höhe den Krankenhäusern die Kosten für eine von ihnen erbrachte Leistung von den Krankenkassen erstattet werden, ist maßgeblich durch Basisfallwerte bestimmt, die jährlich zwischen den Verbänden der gesetzlichen und privaten Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vereinbart werden. Diese bestimmen den Wert der Fallpauschalen für die jeweiligen Leistungsarten.

Die Steigerung der Fallpauschalen orientiert sich an der Entwicklung der durchschnittlichen Krankenhauskosten (Orientierungswert) und Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen (Grundlohnrate).

Mehr zu Behandlungs- und Investitionskosten finden Sie hier:

Hintergrundinformationen zur Finanzierung

 

Entgelt

Die aktuelle Entgelttabelle, nach der die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern bezahlt werden, gilt seit dem 1. Mai 2018. Die Tabelle umfasst vier Entgeltgruppen sowie differenzierte Stufenregelungen.

Ärztinnen und Ärzte ohne abgeschlossene Facharztweiterbildung werden in Entgeltgruppe I eingruppiert. Für Fachärztinnen und Fachärzte gilt die Entgeltgruppe II. In Entgeltgruppe III befinden sich Oberärztinnen und Oberärzte. Leitende Oberärztinnen und Oberärzte werden nach Entgeltgruppe IV bezahlt. In der Entgeltgruppe I erreichen Ärztinnen und Ärzte die nächste Entgeltstufe nach jeweils einem Jahr. In den Entgeltgruppen II bis IV entspricht die Stufenlaufzeit der Stufenbezeichnung, d.h. in Stufe 1 ein Jahr, in Stufe 2 zwei Jahre und so weiter.

Mehr zum Entgelt für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern finden Sie hier:

Hintergrundinformationen zum Entgelt

 

Bedeutung kommunaler Krankenhäuser

Rund 55 % aller Klinik-Ärzte sind in öffentlichen Krankenhäusern beschäftigt. Über alle Krankenhausträger hinweg entfallen nach VKA-Berechnungen mit ca. 29 % aller Klinik-Ärzte (46.900 Vollzeitstellen) auf den VKA-Bereich.

Insgesamt gibt es knapp 161.000 Vollzeitärzte mit direkter Krankenhausanstellung (Stand 2017). Der Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern gilt als Referenztarifvertrag für viele andere Bereiche und hat insofern auch eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung.

Mehr zur wirtschaftlichen Situation finden Sie hier:

Hintergrundinformationen zur Bedeutung der kommunalen Krankenhäuser

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