Sparten und Gruppenausschüsse

Der Aufbau des TVöD spiegelt die Bandbreite kommunaler Arbeitgeber und ihrer Aufgaben wider. Der Tarifvertrag gliedert sich in einen „Allgemeinen Teil“ und sechs „Besondere Teile“ für die Sparten Verwaltung, Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgungsbetriebe. Dies unterstreicht die Flexibilität, die der TVöD ermöglicht.

Zur besseren praktischen Handhabung der Tarifverträge gibt es für die einzelnen Sparten sogenannte Durchgeschriebene Fassungen des TVöD, in denen lediglich das für die jeweilige Sparte maßgebliche Tarifrecht abgebildet ist.

Für die Bereiche Versorgungsbetriebe sowie Nahverkehrsbetriebe gilt jeweils ein eigenes Tarifrecht: der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) bzw. die Tarifverträge für Nahverkehrsbetriebe (TV-N). Der TV-V, der bereits im Jahr 2000 abgeschlossen worden ist, diente mit seinen modernen und flexiblen Tarifregelungen vielfach als Vorlage für den TVöD. Die Tarifverträge für Nahverkehrsbetriebe werden landesbezirklich vereinbart.

Speziell für Ärzte in Krankenhäusern ist mit dem Marburger Bund der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) vereinbart.

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