Geschichte

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände wurde 1949 gegründet. Sie hatte zunächst acht Gründungsmitglieder. Nach und nach schlossen sich die kommunalen Arbeitgeberverbände aller Bundesländer dem Dachverband an. Mit der Wiedervereinigung erhöhte sich die Zahl der Mitgliedverbände schließlich auf 16.

Die Anfänge und die Zeit bis 1933

Die Beschäftigung im öffentlichen Dienst war lange Zeit weit überwiegend nur im Beamtenverhältnis möglich. Entsprechende Codifikationen gab es bereits im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Nach der Gründung des Deutschen Reiches war das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. Januar 1873 maßgeblich.

Erst während des Ersten Weltkrieges wurden im öffentlichen Dienst verstärkt Arbeiter - im kommunalen Bereich zusätzlich auch Angestellte - in größerem Umfang beschäftigt. Deren Arbeitsverhältnis wurde ähnlich dem Beamtenverhältnis als ein besonderes öffentliches Rechtsverhältnis empfunden, das mit den Arbeitsverhältnissen in der Privatwirtschaft nicht ohne weiteres vergleichbar war, und mithin durch einseitige Verwaltungsverfügung geregelt wurde.

Im November 1918 hat der Rat der Volksbeauftragten - der damalige Inhaber der Regierungsgewalt - die für die Privatwirtschaft schon lange vor dem Ersten Weltkrieg geltende Koalitionsfreiheit auch für die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt. Durch die Verordnung über Tarifverträge vom 23. Dezember 1918 wurde die normative Wirkung von Tarifverträgen festgelegt und die kommunalen Körperschaften begannen damit, Tarifverträge abzuschließen. Die Tarifverhandlungen wurden zunächst örtlich geführt.

Sodann entstanden in vielen Teilen des Reiches unabhängig voneinander kommunale (Bezirks-) Arbeitgeberverbände, bis auf Initiative des Deutschen Städtetages am 8. Mai 1920 als Spitzenverband der „Arbeitgeberverband deutscher Gemeinden und Kommunalverbände“ gegründet wurde. Diesem gehörten bereits 1923 alle 26 kommunalen Landes- bzw. Provinzialarbeitgeberverbände - ebenso die Städte Berlin, Breslau und Köln - an. Reichsmanteltarifverträge wurden für einzelne Arbeitnehmergruppen (Assistenzärzte, Personal im Betriebs- und Verkehrsdienst) abgeschlossen. Für die Angestellten gab es unterschiedliche bezirkliche Tarifverträge (Kommunale Angestellten-Tarifverträge - KAT).

Für die Angestellten des Reichs (Reichsverwaltungen, Reichsbahn, Reichspost und Reichsbank) wurde am 2. Mai 1924 der Reichsangestellten-Tarifvertrag (RAT) vereinbart.

1930 war der damalige Reichsarbeitgeberverband für rund 250.000 Arbeitnehmer zuständig. Einen Schwerpunkt bildeten schon damals die kommunalen Betriebe. Die Länder schlossen überwiegend Tarifverträge ab, die dem RAT nachgebildet waren, zum Beispiel den im Wesentlichen inhaltsgleichen Preußischen Angestellten-Tarifvertrag (PAT) vom 30. Juni 1924.

Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden die kommunalen Arbeitgeberverbände - wie alle anderen Arbeitgeberverbände - aufgelöst. An die Stelle von vereinbarten Tarifverträgen traten gesetzlich erlassene Tarifordnungen. Nach dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, insbesondere dem Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (AOGÖ), blieben die Tarifverträge zunächst in Kraft, bis sie 1938 durch die einseitigen Tarifordnungen abgelöst wurden.

Die Zeit nach 1945

Schon ab 1947, noch vor Gründung der Bundesrepublik, fanden wieder Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst statt. Es galt, dringende Fragen zu Lohn und Gehalt sowie zur Höhe des Urlaubs neu zu regeln.

Am 12. Mai 1949 wurde die „Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)“ als Spitzenorganisation im Sinne des Tarifvertragrechts gegründet. Ihr gehörten damals wie heute die arbeitsrechtlichen Vereinigungen auf Landesebene an, in denen sich die meisten Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Betriebe zusammengeschlossen hatten.

Zu den Gründungsverbänden gehörten Bayern, Württemberg-Baden, Baden, Hessen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. 1950 kam Württemberg-Hohenzollern hinzu, später wurde aus den drei südwestlichen Verbänden der KAV Baden-Württemberg. 1953 wurden die AV Berlin, 1955 die AV Hamburg und 1957 der KAV Saar Mitglied der VKA.

Gespräche in den Jahren 1949/1950 über die Bildung eines gemeinsamen Arbeitgeberverbandes für den Bund, die Länder und die Gemeinden führten zu keinem Ergebnis. Gleichwohl bildete sich ohne formelle Bindung eine enge Verhandlungsgemeinschaft zwischen dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der VKA. Im Jahr 2003 verließ die TdL diese Verhandlungsgemeinschaft der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.

Im Jahr 1951 erteilten die Tarifpartner einer gemeinsamen Kommission den Auftrag, einen Manteltarifvertrag für Angestellte auszuarbeiten, durch den die einseitig erlassenen Tarifordnungen abgelöst werden sollten. Übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien war es, dass vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) erstmals die Angestellten praktisch des gesamten öffentlichen Dienstes erfasst werden. Der fachlich breit gefächerte Katalog unterschiedlicher Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung machte es erforderlich, in einer Vielzahl von Fragen die Grundnormen des BAT durch Sonderregelungen zu speziellen Arbeitsbedingungen in den unterschiedlichsten Aufgabengebieten bei Bund, Ländern und Gemeinden - auch innerhalb dieser Bereiche - zu ergänzen.

Der BAT ist seit seinem Bestehen durch zahlreiche Änderungstarifverträge ergänzt worden. So wurden zum Beispiel im Lauf der vergangenen Jahrzehnte - parallel zur privaten Wirtschaft - auch im öffentlichen Dienst der Erholungsurlaub länger und die Arbeitszeit kürzer. Der erste Schritt dazu erfolgte 1957. Die wöchentliche Arbeitszeit sank von 48 Stunden auf 45 Stunden – bei vollem Lohnausgleich. Seit 1967 gibt es eine tarifliche zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 1970 wurden vermögenswirksame Leistungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eingeführt. Ab 1977 gab es Urlaubsgeld. Die nächste große Welle der Arbeitszeitverkürzung folgte 1988, als die 38,5 Stunden-Woche eingeführt wurde. Im Tarifgebiet Ost wird seit 1990 die 40-Stunden-Woche zugrunde gelegt, im Zuge der Tarifrunde 2008 wurde die Arbeitszeit im Tarifgebiet West verlängert auf nun 39 Stunden.

Mit der Wiedervereinigung vergrößerte sich die Zahl der VKA-Mitgliedverbände. In Ostdeutschland bildeten sich 1990 die kommunalen Arbeitgeberverbände Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Bereits 1990 wurde vereinbart, Tarifverhandlungen aufzunehmen, um die manteltariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik auch in den neuen Bundesländern einzuführen. Seit 1991 galt der „Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften" - für die Angestellten (BAT-O) und für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O). Die tariflichen Unterschiede wurden seitdem Schritt für Schritt abgebaut. Dies erfolgte beim Entgelt durch die verschiedenen Stufen der Bemessungssatzanpassung. Seit 2010 gelten in den Tarifgebieten West und Ost die gleichen Entgelttabellen. Unterschiedlich hoch ist nach wie vor die Arbeitszeit.

Zeit der Reformen ab 2000

Der öffentliche Dienst verändert sich. Der zunehmende Kosten- und Wettbewerbsdruck, dem kommunale Betriebe aber auch Kommunalverwaltungen ausgesetzt sind, führte zu einer tarifpolitischen Wende. Die VKA und die kommunalen Arbeitgeber rückten die Wahrnehmung kommunaler betrieblicher Interessen stärker in den Fokus. Für das Tarifrecht setzten sie sich die folgenden Ziele:

  • Verschlankung des Tarifrechts, reduziert auf das Wesentliche,
  • Schaffung flexibler Regelungen mit Freiräumen zur landesbezirklichen und betrieblichen Ausgestaltung,
  • Gewährung von Möglichkeiten, Leistungen und Ergebnisse zu honorieren,
  • Bereitstellung von Instrumenten, um im Wettbewerb die Kosten beherrschen zu können.

Vorreiter bei der Umsetzung dieser tarifpolitischen Ziele war der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000, mit dem ein spartenspezifischer Tarifvertrag für die Versorgungsbetriebe geschaffen wurde.

Insgesamt war das Tarifrecht über die Jahrzehnte immer unübersichtlicher geworden. In der Lohnrunde 2003 einigten sich die Tarifpartner darauf, das öffentliche Tarifrecht grundlegend zu reformieren. Die oben genannten Ziele sollten sich fortan auch in den Tarifverträgen wiederfinden. Es wurde ein umfassender Modernisierungsprozess eingeläutet.

Ergebnis dieses Prozesses sind flexible, moderne Tarifverträge, die Leistungsanreize schaffen, spartenorientiert sind und sich vom Beamtenrecht loslösen. Hierzu zählen:

  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 1. Oktober 2005,
  • Landesbezirkliche Tarifverträge für Nahverkehrsbetriebe,
  • Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K/ATV) vom 1. März 2002,
  • Tarifvertrag Entgeltumwandlung (TV-EUmw) vom 18. Februar 2003.
  • Ärztetarifvertrag mit dem Marburger Bund (TV-Ärzte/VKA) vom 1. August 2006.

Diese Tarifverträge brachten zahlreiche Neuerungen: Spartenorientierung, leistungsorientierte Bezahlung, Flexibilisierung.

Ein weiteres wichtiges Projekt auf dem Weg zu einem vollständig modernisierten Tarifrecht für den öffentlichen Dienst war die Entgeltordnung zum TVöD, die mit Abschluss der Tarifrunde 2016 vereinbart werden konnte. Die neue Entgeltordnung trat zum 1. Januar 2017 in Kraft. Lesen Sie hier mehr zur Entgeltordnung.

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