Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Beschäftigte in den kommunalen Verwaltungen und Unternehmen erhalten zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung). Grundlage hierfür sind der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) und der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV). Die Zusatzversorgung ist im Jahr 2001 grundlegend reformiert worden und von früheren an der Beamtenversorgung orientierten Leistungen auf ein Betriebsrentensystem umgestellt worden, nachdem sich das bis dahin geltende Zusatzversorgungssystem als nicht mehr finanzierbar erwiesen hat.

Mit dem Marburger Bund hat die VKA im Jahr 2008 für Ärzte an Krankenhäusern eigene Tarifverträge zur Zusatzversorgung abgeschlossen: den ATV-Ärzte/VKA und den ATV-K-Ärzte/VKA. Beide Tarifverträge enthalten keine dynamischen Verweisungen auf den ATV und den ATV-K, orientieren sich aber inhaltlich stark an ihnen.

Zusatzversorgungskassen

Die genannten Tarifverträge beinhalten Regelungen zur Höhe der betrieblichen Zusatzrente nach Renteneintritt der Beschäftigten. Sie unterscheiden danach, durch wen später die Zusatzversorgung geleistet wird. Denn die Arbeitgeber wickeln die Zusatzversorgung für die Rentnerinnen und Rentner nicht selbst ab, sondern arbeiten mit Zusatzversorgungseinrichtungen zusammen. Ein Teil der kommunalen Arbeitgeber sind Mitglied regionaler kommunaler Zusatzversorgungskassen, die sich in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V. zusammengeschlossen haben. Andere kommunale Arbeitgeber sind Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Finanzierung der Zusatzversorgung

Die Finanzierung der Zusatzversorgung wird durch die jeweilige Zusatzversorgungskasse geregelt und erfolgt - je nach Kasse auch unterschiedlich - durch die Entrichtung von Umlagen durch die Arbeitgeber, ggf. ergänzt durch vom Arbeitgeber aufzubringende Sanierungsgelder bzw. durch kapitalgedeckte Beiträge der Arbeitgeber. Größtenteils leisten die Beschäftigten auch Eigenbeiträge zu der Zusatzversorgung, allerdings regional in unterschiedlicher Höhe.

Bei der Umstellung der Zusatzversorgung im Jahr 2001 wurden bestimmte Annahmen zugrunde gelegt, die heute nicht mehr passend sind: Durch die stetig steigende Lebenserwartung sind die Zusatzrenten länger zu zahlen als noch im Jahr 2001 kalkuliert. Auch die anhaltende Niedrigzinsphase entspricht nicht den kalkulatorischen Annahmen aus 2001.

In den Tarifverhandlungen 2016, sowohl mit ver.di und dem dbb als auch mit dem Marburger Bund, wurden daher die Eigenbeiträge der Beschäftigten erhöht bzw. zum Teil neu eingeführt. Je nach Kasse ist der Eigenanteil für Versicherte bei der VBL und bei bestimmten kommunalen Kassen zum 1. Juli bzw. 1. September (Ärztinnen und Ärzte) der Jahre 2016, 2017 und 2018 schrittweise angehoben worden.

Entgeltumwandlung

Zusätzlich besteht für Beschäftigte der Kommunen und ihrer Unternehmen die Möglichkeit einer ergänzenden freiwilligen Versicherung durch Eigenbeiträge bei den Zusatzversorgungseinrichtungen. Daneben besteht die Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Grundlage hierfür ist der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) aus dem Jahre 2003.

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