Arbeitgeberrichtlinien der VKA

Aktuell gibt es auf Ebene der VKA sieben Arbeitgeberrichtlinien:

  • Arbeitsmarktrichtlinie
  • Gewinnung und Bindung von Fachkräften (Fachkräfte-RL)
  • Gewinnung und Bindung von Fachärzten im öffentlichen Gesundheitsdienst (Fachärzte-ÖGD-RL), [außer Kraft seit 1. Januar 2019]
  • Arbeitskampfrichtlinien
  • Studienrichtlinie TVöD-V
  • Praktikanten-Richtlinie
  • Richtlinie für Erzieherinnen und Erzieher

Anders als Tarifverträge können Arbeitgeberrichtlinien der VKA einseitig durch diese erlassen werden.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass das von der VKA mit den Gewerkschaften vereinbarte Tarifrecht Mindest- und zugleich Höchstrecht für die Mitglieder der einzelnen Kommunalen Arbeitgeberverbände setzt und die kommunalen Arbeitgeber kraft Satzung verpflichtet sind, darauf zu achten, dass ihre Mitglieder mindestens das Tarifentgelt zahlen, die Tarifarbeitsbedingungen gewähren und das vereinbarte Tarifrecht auch nicht überbieten.

Demgegenüber kann durch Arbeitgeberrichtlinien der VKA zugelassen werden, dass das vereinbarte Tarifrecht innerhalb bestimmter Grenzen überschritten wird.

Dies ist insbesondere in den Bereichen relevant, in denen Personalgewinnungsprobleme bestehen. Angesichts der damit verbundenen Gefahr eines Angriffs auf das Tarifrecht, geht die Strategie der VKA eindeutig dahin, dass lediglich ein maßvoller Umgang mit Arbeitgeberrichtlinien ein geeignetes Mittel zur Gewinnung und Bindung von Personal sein kann.

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